Im Straßenverkehrsgesetzt (StVG) steht, dass das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Drogen verboten ist. Wird ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss bewegt, muss man mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einem Bußgeld rechnen.
Vergehen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
erste Drogenfahrt | 500 € | 2 Punkte | 1 Monat |
zweite Drogenfahrt | 1.000 € | 2 Punkte | 3 Monate |
ab der dritten Drogenfahrt | 1.500 € | 2 Punkte | 3 Monate |
Verkehrsgefährdung unter Drogen | Freiheits- oder Geldstrafe | 3 Punkte | Entzug der Fahrerlaubnis |
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1. Der reine Besitz von Cannabisprodukten, also ohne Konsum und Beteiligung am Straßenverkehr, wird nachgewiesen.
Maßnahmen: Im Normalfall werden keine Maßnahmen bezüglich des Führerscheinentzugs veranlasst. Möglicherweise kann ein Drogenscreening angefordert werden, der den Nachweis von Drogenfreiheit erbringt.
2. Der reine Besitz von Cannabisprodukten im Straßenverkehr, aber ohne offensichtlichen Konsumhinweis.
Maßnahmen: Ein ärztliches Gutachten wird eingefordert, welches den Drogenkonsum widerspiegelt.
3. Es wird der Konsum von Cannabisprodukten nachgewiesen, allerdings ohne Beteiligung am Straßenverkehr.
Maßnahmen: Ein ärztliches Gutachten wird eingefordert, welches den Drogenkonsum widerspiegelt.
4. Es wird der Konsum von Cannabisprodukten in Verbindung zum Straßenverkehr nachgewiesen.
Maßnahmen: Es droht der Führerscheinentzug. Dies hängt davon ab, wie lange der Kosum zurückliegt und in welcher Konzentration konsumiert wurde. Dazu wird ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet.
Sagt das ärztliche Gutachten aus, dass ein chronischer Drogenkonsum vorliegt wird der Führerschein entzogen, auch wenn man nüchtern unterwegs war. Grund dafür ist, dass der Person nicht zugetraut wird den Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher zu trennen.
Konsumenten von harten Drogen wie Heroin, Methadon, Amphetamine, Ecstasy usw. traut der Gesetzgeber nicht zu ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese Personen verlieren in der Regel ihren Führerschein, auch wenn sie nicht unter Drogeneinfluss gefahren sind.
Hinweis bezüglich Drogenkontrollen
Einige Rechtsanwälte raten bei Drogenkontrollen, die Aussage zu verweigern. Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet eine Aussage oder gar Angaben bezüglich Konsum, Art und Menge von Betäubungsmitteln zu machen. Es entstehen auch in einem nachfolgenden Strafverfahren keinerlei Nachteile dadurch. Auch ein freiwilliger Urin-Test oder sonstige Tests bezüglich der Koordination sollten unterlassen werden. Diese dienen nur dem Nachweis von drogentypischen Ausfallerscheinungen und führen zum allergrößten Teil zu erheblichen Nachteilen für den Beschuldigten hinsichtlich der Dauer des Führerscheinentzugs.