Auf der Vorfahrtstraße kann man entspannt und relaxt im Verkehr "mit schwimmen". Beim Verlassen einer Straße bzw. Abbiegen ist gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich. Speziell beim Linksabbiegen müssen entgegenkommende "Geradeausfahrer" durchgelassen werden.
Biegt der Gegenverkehr ebenfalls nach links ab, so muss voreinander abgebogen werden. Grundsätzlich müssen vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, als auch Fußgänger und Fahrräder, beim Abbiegen berücksichtigt werden. Verstößt man gegen diese Vorschriften werden unten stehende Bußgelder erhoben und Punkte in Flensburg eingetragen.
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Beim Abbiegen nicht geblinkt | 10 € | - |
Vor dem Abbiegen nicht auf den nachfolgenden Verkehr geachtet oder nicht rechtzeitig eingeordnet - ohne Gefährdung anderer | 10 € | - |
Beim Linksabbigen trotz Möglichkeit nicht vor dem entgegenkommenden Linksabbieger abgebogen - ohne Gefährdung anderer | 10 € | - |
Beim Linksabbigen trotz Möglichkeit nicht vor dem entgegenkommenden Linksabbieger abgebogen - mit Gefährdung anderer | 70 € | 1 Punkt |
Abgebogen, ohne einen entgegenkommenden "Geradeausfahrer" durchfahren zu lassen - ohne Gefährdung anderer | 20 € | - |
Abgebogen, ohne einen entgegenkommenden "Geradeausfahrer" durchfahren zu lassen - mit Gefährdung anderer | 70 € | 1 Punkt |
Beim Abbiegen auf ein Grundstück einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | 80 € | 1 Punkt |
Beim Abbiegen auf ein Grundstück einen Unfall verursacht | 100 € | 1 Punkt |
Durch unangemessenes Wenden auf der Straße andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 80 € | 1 Punkt |
Durch unangemessenes Wenden auf der Straße einen Unfall verursacht | 100 € | 1 Punkt |
Grünpfeil an einer Ampel beim Abbiegen nach rechts... | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
...vor dem Abbiegen nach rechts wurde nicht angehalten | 70 € | 1 Punkt |
...den Vorfahrtsberechtigten Fußgänger- oder Fahrradverkehr behindert | 100 € | 1 Punkt |
...einen Unfall mit dem Vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeugsverkehr verursacht | 120 € | 1 Punkt |
...den Vorfahrtsberechtigten Fußgänger- oder Fahrradverkehr gefährdet | 150 € | 1 Punkt |
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Grundsätzlich gilt, dass man sich nicht nur auf das Blinksignal von anderen Fahrzeugen verlassen darf.
Die abbiege Absicht des blinkenden Fahrzeuges muss offensichtlich sein, d.h. es muss eine Geschwindigkeitsreduzierung sichtbar und das Einleiten des abbiege Vorgangs erkennbar sein. Fährt ein blinkendes Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße geradeaus und es kommt zum Unfall mit einem einbiegenden Fahrzeug von der Nebenstraße, dann bekommt meist das einbiegende Fahrzeug die volle Schuld.
Fährt man auf der Vorfahrtstraße und möchte z.B. rechts abbiegen, darf der Blinker erst dann gesetzt werden, wenn man auch in die nächste Nebenstraße abbiegen will. Wird zu früh geblinkt und man möchte erst in die übernächste Nebenstraße abbiegen, könnten Fahrer aus der ersten Nebenstraße in die Hauptstraße einfahren, denn diese rechnen mit dem Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs. Gerichte haben für zu frühes Blinken mit Unfallfolgen schon eine Mitschuld von 50% verhängt.